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B2B

Allgemeine Verkaufsbedingungen:

§ 1 Vorbemerkung:

  1. Diese Allgemeinen Verkaufsbedingungen („AGB“) gelten ausschließlich. Abweichende oder entgegenstehende Bedingungen werden von KAI Europe nicht anerkannt, sofern KAI Europe diesen nicht ausdrücklich schriftlich zugestimmt hat.
  2. Diese AGB gelten auch für alle zukünftigen Kaufverträge zwischen den Parteien sowie auch dann, wenn KAI Europe in Kenntnis abweichender oder entgegenstehen der Bedingungen die Lieferung der Ware durchführt.
  3. Diese AGB gelten nur gegenüber Unternehmen, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen im Sinne von § 310 Absatz 1 BGB.
  4. Etwaige irrtumsbedingte Fehler in Verkaufsprospekten, Preislisten, Angebotsunterlagen und/oder sonstigen Dokumentationen KAI Europe‘s dürfen von KAI Europe berichtigt werden, ohne dass KAI Europe für Schäden aus diesen Fehlern zur Verantwortung gezogen werden darf.

§ 2 Vertragsschluss:

  1. Angebote und Preise sind unverbindlich und werden erst durch die schriftliche oder in Textform übersandte Auftragsbestätigung von KAI Europe verbindlich. KAI Europe ist berechtigt, das in der Bestellung liegende Vertragsangebot innerhalb von 2 Wochen nach Eingang bei KAI Europe anzunehmen.
  2. Nachträgliche Änderungen (Änderungen nach Musterfreigabe) auf Veranlassung des Käufers einschließlich des dadurch verursachten Produktionsstillstandes werden dem Käufer berechnet.
  3. Im Rahmen einer Bestellung über die Website von KAI Europe können Sie der von KAI Europe per Email verschickten Bestätigung des Eingangs Ihrer Bestellung vor bzw. bei Vertragsschluss die Vertragsbestimmungen entnehmen und speichern. Die dazugehörigen AGB sind vor und bei Vertragsschluss unter dem Link der AGB von KAI Europe abruf- und in wiedergabefähiger Form speicherbar. Der Vertragstext wird nach dem Vertragsschluss von KAI Europe nicht gesondert gespeichert und ist somit nach Vertragsschluss für Sie bei KAI Europe nicht mehr zugänglich bzw. abrufbar.
  4. Bei Bestellungen über die Website von KAI Europe können Sie Eingabefehler in Ihrer E-Mail korrigieren, in dem Sie die Korrekturtaste auf Ihrer Tastatur betätigen.
  5. Der Abschluss des Kaufvertrages erfolgt unter dem Vorbehalt, im Falle nicht richtiger oder nicht ordnungsgemäßer Selbstbelieferung oder Belieferung durch Zulieferer, nicht oder nur teilweise zu leisten. Dies gilt nur für den Fall, dass die Nichtlieferung nicht von der KAI Europe zu vertreten ist, insbesondere bei Abschluss eines kongruenten Deckungsgeschäfts mit Zulieferern. Im Fall der Nichtverfügbarkeit oder der nur teilweisen Verfügbarkeit der Leistung wird der Käufer unverzüglich informiert und die Gegenleistung wird unverzüglich an den Käufer zurückerstattet.
  6. Erfüllungsort ist für alle vertraglichen und gesetzlichen Ansprüche grundsätzlich der Geschäftssitz der KAI Europe in Solingen, sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt.
  7. Die Vertrags- und Kommunikationssprache ist Deutsch und Englisch.

§ 3 Beschaffenheit der Ware:

  1. Zur vereinbarten Beschaffenheit gehören nur diejenigen Eigenschaften und Merkmale, die im Angebot / der Auftragsbestätigung genannt sind. Andere oder weitergehende Eigenschaften und Merkmale gehören nur dann zur vereinbarten Beschaffenheit, wenn sie ausdrücklich mit dem Käufer als solche schriftlich vereinbart sind.
  2. Muster gelten als unverbindliche Typmuster. Maß-,Gewichts- und Leistungsangaben, sowie Abbildungen und Analyseangaben geben nur Annäherungswerte wieder.

§ 4 Werbematerial und Messeausstattungen:

  1. Dem Käufer zur Verfügung gestellte Werbematerialien und/oder Messeausstattungen dürfen nur für den vereinbarten Zweck, für die vereinbarte Zeit und für den vereinbarten Aufstellungsort verwendet werden.
  2. KAI Europe behält sich das Eigentum an den bereitgestellten Werbematerialien und/oder Messeausstattungen vor. Der Käufer verpflichtet sich, alle Maßnahmen zum Schutz des Eigentums oder der Sicherheitsinteressen an den bereitgestellten Werbematerialien und/oder Messeausstattungen zu unterstützen.
  3. Bei Pflichtverletzungen des Käufers ist KAI Europe zur unverzüglichen Rücknahme der bereitgestellten Werbematerialien und/oder Messeausstattungen berechtigt; der Käufer ist zur unverzüglichen Herausgabe verpflichtet.
  4. Verpfändungen und/oder Sicherungsübereignungen der bereitgestellten Werbematerialien und/oder Messeausstattungen sind unzulässig.
  5. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat der Käufer KAI Europe unverzüglich zu benachrichtigen, damit KAI Europe Klage gemäß § 771 ZPO erheben kann. Soweit der Käufer dieser Aufgabe nicht nachkommt, haftet er für den entstandenen Schaden.
  6. Der Käufer verpflichtet sich, die Werbematerialien und/oder Messeausstattungen auf eigene Kosten gegen die üblichen Gefahren (Diebstahl, Feuer-,Wasserschäden) ausreichend zum Listenverkaufspreis der Werbematerialien und/oder Messeausstattungen zu versichern. Für den Versicherungsfall tritt der Käufer seine Ansprüche gegen die Versicherungsgesellschaft an KAI Europe hiermit ab. KAI Europe nimmt die Abtretung an.

§ 5 Preise:

  1. Die Preise verstehen sich in Euro (€), zuzüglich Mehrwertsteuer in jeweils geltender gesetzlicher Höhe. Hinzu kommen sämtliche Steuern, Zölle und/oder sonstige Abgaben in der jeweils geltenden Höhe.
  2. Handelsübliche Verpackung ist im Preis inbegriffen; vom Käufer gewünschte Spezialverpackungen werden gesondert in Rechnung gestellt.
  3. Sofern nichts anderes ausdrücklich vereinbart ist, gelten die Preise ab Übergabe an den Frachtführer KAI Europe, Deutschland („FCA KAI Europe, Deutschland`) –Incoterms 2020 – einschließlich normaler Verpackung. Falls kein Preis ausdrücklich schriftlich vereinbart ist, geltend die Preise der jeweils gültigen Preisliste von KAI Europe.
  4. KAI Europe behält sich eine Preiskorrektur im Einzelfall vor, wenn bis zum Zeitpunkt der Ausführung des Auftrages wechselkursbedingte Preisanpassungen nötig sind und / oder eine Änderung der Rohstoffpreise eingetreten ist. Erhöhen sich nach Auftragsbestätigung die Materialkosten oder die Löhne, so ist KAI Europe ebenfalls berechtigt, die Preise entsprechend der eingetretenen Kostensteigerung zu erhöhen. Der Käufer hat ein Kündigungsrecht, falls die Erhöhung mehr als 10% des vereinbarten Preises beträgt. Die KAI Europe bis dahin entstandenen Aufwendungen an Material- und Lohnkosten sind vom Käufer zu erstatten.

§ 6 Zahlungsbedingungen:

  1. Der Kaufpreis ist innerhalb von 10 Kalendertagen ab Rechnungsstellung ohne jeden Abzug zur Zahlung fällig. Für die Rechtzeitigkeit der Zahlung kommt es auf die Gutschrift auf dem Konto von KAI Europe an.
  2. Nach Fälligkeit werden Verzugszinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB p.a. berechnet. Die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens behält sich KAI Europe vor.
  3. Zahlungen sollen nur durch Banküberweisung erfolgen; Wechsel- und Scheckzahlungen werden nicht als Erfüllung der Zahlungspflicht anerkannt.
  4. KAI Europe behält sich vor, Zahlungssicherheiten und/oder Vorauszahlungen zu verlangen.
  5. Eine Zurückbehaltung von Zahlungen und/oder die Aufrechnung mit Gegenansprüchen ist dem Käufer nur gestattet, wenn und soweit es sich um unstreitige oder rechtskräftig festgestellte Gegenansprüche handelt. Die Abtretung von Ansprüchen bedarf der Zustimmung von KAI Europe.
  6. Alle vereinbarten Preisnachlässe auf die im Vertrag ausgewiesenen Preise, alle vereinbarten Rabatte gleich welcher Art entfallen ersatzlos, sofern der Käufer mit seinen Zahlungs- und/oder Abnahmeverpflichtungen ganz oder teilweise gegenüber KAI Europe in Verzug gerät.

§ 7 Lieferung:

  1. Sofern nicht anders vereinbart, erfolgen die Lieferungen ab Übergabe an den Frachtführer KAI Europe, Deutschland („FCA KAI Europe, Deutschland`) –Incoterms 2020.
  2. Teillieferungen sind zulässig, soweit sie dem Käufer zumutbar sind. Es sei denn, sie sind ausdrücklich ausgeschlossen.
  3. Liefer- und Leistungstermine sind nur verbindlich, wenn KAI Europe diese ausdrücklich schriftlich bestätigt hat.
  4. KAI Europe kommt nicht vor Ablauf einer KAI Europe gesetzten, angemessenen Nachfrist mit der Liefer- oder Leistungsverpflichtung in Verzug.
  5. Bei Annahmeverzug oder sonstiger schuldhafter Verletzung von Mitwirkungspflichten seitens des Käufers ist KAI Europe zur Ersatzforderung des hieraus entstehenden Schadens, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen, berechtigt. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten. Die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung der Ware geht in diesem Fall mit dem Zeitpunkt des Annahmeverzugs oder der sonstigen Verletzung von Mitwirkungspflichten auf den Käufer über. KAI Europe wird in diesen Fällen die Einlagerung auf Risiko und Kosten des Käufers vornehmen. Auf Wunsch des Käufers wird KAI Europe die Waren auf Kosten des Käufers versichern.
  6. Wird die Ware unter Verwendung von Ladehilfsmitteln (Paletten etc.) versandt, ist der Kunde verpflichtet, Ladehilfsmittel in gleicher Anzahl und gleicher Qualität kostenfrei zurückzuliefern. Erfüllt er diese Verpflichtung auch innerhalb einer ihm gesetzten Frist nicht, schuldet er KAI Europe den Betrag, der zur Beschaffung von Ladehilfsmitteln in gleicher Anzahl und Qualität erforderlich ist.

§ 8 Gefahrübergang:

  1. Die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung der Ware geht auf den Käufer über, sobald KAI Europe die Ware einem Spediteur, Frachtführer oder sonstigen zur Ausführung des Transports bestimmten Person übergeben wurde. Dies gilt auch bei Teillieferungen und unabhängig von der Vereinbarung einer frachtfreien Lieferung.
  2. Ist die Ware versandbereit und verzögert sich die Versendung aus Gründen, die KAI Europe nicht zuvertreten hat, so geht die Gefahr mit dem Zugang der Versandanzeige beim Käufer auf diesen über.
  3. Soweit die Waren frei Hafen Hamburg „DDP Hamburg Containerdepot“ – Incoterms 2010 – frei Hafen Rotterdam „DDP Rotterdam“ – Incoterms 2010 – oder Flughafen Frankfurt/Main „DDP Flughafen Frankfurt/Main“ -Incoterms 2010 – Flughafen Düsseldorf „DDP Flughafen Düsseldorf ¬ Incoterms 2010 – Flughafen Köln „DDP Flughafen Köln“ ¬ Incoterms 2010 – Flughafen Paris (CDG – Charles de Gaulle) – Flughafen Mailand (MPX-Malpensa), Hafen und Flughafen von Barcelona und Hafen von Genova – ausgeliefert werden, geht die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung der Ware in dem Zeitpunkt auf den Käufer über, in dem KAI Europe den Käufer informiert, dass die Ware zur Abholung bereitsteht.

§ 9 Eigentumsvorbehalt:

  1. Ungeachtet der Lieferung und des Gefahrübergangs oder anderer Bestimmungen dieser AGB, behält sich KAI Europe das Eigentum an der Ware („Vorbehaltsware“) bis zur vollständigen Begleichung des Kaufpreises und aller Forderungen aus der laufenden Geschäftsbeziehung mit dem Käufer vor. Der Käufer verpflichtet sich, alle Maßnahmen zum Schutz des Eigentums oder der Sicherheitsinteressen an der Vorbehaltsware zu unterstützen.
  2. Der Käufer ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu veräußern, solange sich der Käufer KAI Europe gegenüber nicht mit seinen Zahlungsverpflichtungen in Verzug befindet oder eine Vermögensverschlechterung eingetreten ist. Der Käufer tritt bereits jetzt seine Forderungen aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten sowie diejenigen Forderungen des Käufers bezüglich der Vorbehaltsware, die aus einem sonstigen Rechtsgrund gegen seine Abnehmer oder Dritten entstehen, an KAI Europe ab. KAI Europe nimmt die Abtretung an.
  3. Bei Pflichtverletzungen des Käufers, insbesondere Zahlungsverzug, ist KAI Europe zum Rücktritt und zur Rücknahme berechtigt; der Käufer ist zur Herausgabe verpflichtet.
  4. Verpfändungen und/oder Sicherungsübereignungen der Vorbehaltsware sind unzulässig.
  5. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat der Käufer KAI Europe unverzüglich zu benachrichtigen, damit KAI Europe Klage gemäß § 771 ZPO erheben kann. Soweit der Käufer dieser Aufgabe nicht nachkommt, haftet er für den entstandenen Schaden.
  6. Der Käufer verpflichtet sich, die Ware auf eigene Kosten gegen die üblichen Gefahren (Diebstahl, Feuer-,Wasserschäden) ausreichend zum Realwert der Ware zu versichern und sie in einer Weise zu lagern, dass das Eigentum von KAI Europe nicht gefährdet wird. Für den Versicherungsfall tritt der Käufer seine Ansprüche gegen die Versicherungsgesellschaft an KAI Europe hiermit ab. KAI Europe nimmt die Abtretung an.

§ 10 Gewährleistung:

  1. Der Käufer hat die Ware unverzüglich nach Anlieferung auf Mangelfreiheit zu überprüfen. Rügen wegen offensichtlich mangelhafter oder offensichtlich abweichender Beschaffenheit der Ware oder wegen Lieferung einer offensichtlich anderen Ware, als der bestellten, sind vom Käufer unverzüglich, spätestens aber binnen 3 Werktagen nach Anlieferung bzw. wenn der Mangel bei unverzüglicher sofortiger Untersuchung nicht erkennbar war, spätestens 1 Woche nach Entdeckung des Mangels, schriftlich gegenüber KAI Europe geltend zu machen. Werden offensichtliche Mängel nicht rechtzeitig und nicht formgerecht gerügt, so entfällt diesbezüglich die Gewährleistung. Die Untersuchungs- und Rügepflichten des § 377 HGB bleiben unberührt.
  2. Die Gewährleistungsfrist beträgt 1 Jahr ab Auslieferung der Ware. Dies gilt nicht, soweit die Kaufsache üblicherweise für ein Bauwerk verwendet wird und den Mangel verursacht hat. Die Verjährungsfristen im Fall eines Lieferregresses nach den §§ 445 a, 445 b BGB sowie für Schadensersatzansprüche aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleiben davon unberührt und uneingeschränkt bestehen.
  3. Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit, sowie bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit. Handels- und branchenübliche Toleranzen berechtigen nicht zur Mängelrüge.
  4. Bei einer berechtigten, rechtzeitig erhobenen Mängelrüge behält sich KAI Europe zunächst Nacherfüllung nach der Wahl von KAI Europe vor, d.h. Beseitigung des Mangels oder kostenlosen Austausch der vom Käufer an KAI Europe zurückzugebenden mangelhaften Waren gegen neue vertragsgemäße Waren (Ersatzlieferung). Erst nach zweimaligem Fehlschlagen der Nacherfüllung kann der Käufer nach seiner Wahl Rücktritt vom Vertrag oder Minderung der Vergütung verlangen.
  5. Soweit dem Käufer im Übrigen wegen einer fahrlässigen Pflichtverletzung ein Anspruch auf Ersatz des Schadens statt der Leistung zusteht, ist die Haftung von KAI Europe auf Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt.
  6. Für Schadensersatzansprüche gilt im Übrigen § 11. Weitergehende oder andere als die unter § 10 geregelten Ansprüche des Käufers gegen KAI Europe und den Erfüllungsgehilfen von KAI Europe wegen eines Sachmangels sind ausgeschlossen.
  7. Beanstandet der Käufer die Lieferung oder Teile davon, so darf kein Stück der beanstandeten Ware verbraucht, verarbeitet oder weitergeliefert werden. Geschieht dies dennoch, nimmt der Käufer KAI Europe das Recht auf Überprüfung der beanstandeten Ware und macht so die Beanstandung gegenstandslos.

§ 11 sonstige Schadensersatzansprüche:

  1. Eine weitergehende Haftung auf Schadensersatz als in § 10 vorgesehen, ist – ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs – ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für Schadensersatzansprüche aus Verschulden bei Vertragsabschluss, wegen sonstiger Pflichtverletzungen oder wegen deliktischer Ansprüche auf Ersatz von Sachschäden gemäß § 823 BGB.
  2. Die Begrenzung nach § 11.1 gilt auch, soweit der Käufer anstelle eines Anspruchs auf Ersatz des Schadens, statt der Leistung Ersatz nutzloser Aufwendungen verlangt.
  3. Soweit die Schadensersatzhaftung KAI Europe gegenüber ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt dies auch im Hinblick auf die persönliche Schadensersatzhaftung der Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen von KAI Europe.
  4. Dies gilt nicht, soweit zwingend gehaftet wird, zum Beispiel nach Produkthaftungsgesetz, in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit, wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, oder wegen der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Somit erfolgt bei diesen Schäden für die zwingend gehaftet wird auch keine Verkürzung der Verjährungsfrist.
  5. Der Schadensersatzanspruch für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden bis zur Höhe der Deckungssumme der Haftpflichtversicherung von KAI Europe, bis zu einem Betrag von Euro 3.000.000,– je Schadensfall begrenzt, sofern diese Deckungssumme in einem angemessenen Verhältnis zum vertragstypischen Schadensrisikos steht und soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit gehaftet wird. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Käufers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.

§ 12 Geistiges Eigentum:

  1. Der Käufer ist nicht berechtigt, Unterlagen, Abbildungen, Zeichnungen, Leistungsangaben in Verkaufsprospekten, Kostenvoranschläge, Datenblätter, etc. ohne ausdrückliche vorherige schriftliche Zustimmung von KAI Europe zu reproduzieren, zu kopieren, Dritten zur Verfügung zu stellen oder anderweitig weiterzugeben oder diese Unterlagen in einer Weise zu verwenden, die den Interessen von KAI Europe zuwiderläuft.

§ 13 Rechtswahl und Gerichtsstand:

  1. Die vertraglichen Beziehungen zwischen KAI Europe und dem Käufer unterliegen ausschließlich deutschem Recht und sollen nach deutschem Rechtsverständnis unter Ausschluss kollisionsrechtlicher Regelungen ausgelegt werden. Die Anwendung des Übereinkommens der Vereinigten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG) ist ausgeschlossen.
  2. Beide Parteien erklären sich mit der ausschließlichen Zuständigkeit des Gerichtsstands Solingen einverstanden, soweit der Käufer Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist. KAI Europe hat auch das Recht, am Sitz des Käufers zu klagen.

§ 14 Sonstige Bestimmungen:

  1. Die AGB bleiben bei rechtlicher Unwirksamkeit einzelner Punkte in ihren übrigen Teilen verbindlich.
  2. Alle vertraglichen Vereinbarungen, einschließlich Nebenabreden, bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Schriftform. Dieses Formerfordernis kann nur schriftlich abbedungen werden.
  3. Die Vertragssprache im Gebiet der deutschsprachigen Länder Europas ist Deutsch, außerhalb dieses Gebietes Englisch.
  4. Falls die Bedeutung eines englischen Begriffes im Text des Vertrages von dem entsprechenden deutschen Begriff abweicht, soll der deutsche Begriff Vorrang haben.

Stand: 07.2024

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